Verkürzte Anwartschaft für ALG1 wird verstetigt

Der Bundestag beschließt die Aufhebung einer langjährigen Gesetzesbefristung zum Arbeitslosengeld 1

Am 31. Dezember 2022 wäre die Regelung zur verkürzten Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld 1 in der Sozialgesetzgebung (§142 Abs.2 SGB III) ausgelaufen.
Das Plenum des Bundestags folgte nun am 01. Dezember einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, und fügte einem „Änderungsgesetz zu SGB IV und weiteren Gesetzen“ eine entsprechende Änderung des §142 hinzu – die Worte „gilt bis zum 31. Dezember 2022“ wurden ersatzlos gestrichen.

Die im Jahr 2009 eingeführte Verkürzung der Anwartschaftszeit zielte darauf ab, kurzfristig Beschäftigten den Zugang zum ALG1 zu erleichtern, nachdem diese bisher zwar – wie alle – Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführten, jedoch kaum in der Lage waren, die reguläre Anwartschaftszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist (nach §143 SGB III) zu erreichen. Die neue Regelung war jedoch mit mehreren Hürden versehen, welche für sich wiederum einen erheblichen Teil der kurzfristig Beschäftigten vom Gebrauch dieser Möglichkeit ausschlossen. Und sie war zeitlich auf 3 Jahre befristet.

Als der befürchtete Ansturm auf diese Möglichkeit zum Erwerb von ALG1-Anspruch offenkundig ausblieb, wurde die Regelung im Jahr 2012 erstmals entschärft, indem als kurzfristige Beschäftigung nun nicht mehr eine Grenze von maximal 6 Wochen angenommen wurde, sondern von 10 Wochen. Auch die Erhöhung der dieser Grenze auf 14 Wochen, sowie die Erhöhrung einer ausschließenden Jahresverdienstgrenze im Jahr 2018 blieb zeitlich befristet.

Zusammen mit der ebenfalls erfolgten Verlängerung der Rahmenfrist auf 30 Monate (vor der HartzIV-Gesetzgebung von 2008 waren es 36 Monate, bis 2018 nur noch 24 Monate) konnten die kurzfristig Beschäftigten tatsächlich in nennenswerter Zahl erreicht werden. Diese Regelungen wurden mit dem Bundestagsbeschluss vom 01. Dezember 2022 nun endgültig entfristet.

Neue Rechengrößen für die soziale Absicherung für 2023

Bereits im Oktober hatte das Bundeskabinett die jährliche Anpassung der für die soziale Absicherung grundlegenden Zahlen für das Jahr 2023 vorgenommen. Neben der Erhöhung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen wurde dabei auch das für die oben genannte Jahresverdienstgrenze maßgebliche Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung von 38.901 € auf 43.142 € erhöht. Die Jahresverdienstgrenze nach §142 SGB III erhöht sich damit ab Januar 2023 von derzeit 58.351,50 € auf 64.713 €.

Eine Übersicht der neuen Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2023 findet sich auf www.bundesregierung.de .