Überfällige Neuregelungen zum Corona-Arbeitsschutz beim Film veröffentlicht

Eine neue Fassung der BG ETEM Handlungshilfe für Filmproduktionen liegt vor. Warum erst jetzt?

Am 01. Oktober 2022 trat eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona ArbSchV) in Kraft, als rechtliche Grundlage für den Corona-Arbeitschutz in Deutschland (wir berichteten), derzeit gültig bis zum 07. April 2023. Mit einer deutlichen Verzögerung hat nun die Berufsgenossenschaft BG ETEM eine Aktualisierung ihrer “Corona-Handlungshilfe für Filmproduktionen” herausgegeben. Warum erst so spät?

In der Corona-ArbSchV wird Bezug auf die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel genommen (siehe §1 Absatz 3 der Verordnung), welche ursprünglich wohl bereits im August 2022 erstellt werden sollte. Die vorherige Fassung dieser Arbeitsschutzregel war nämlich im November 2021 zurückgenommen worden. Eine Prognose über die Fertigstellung der Arbeitsschutzregel verschwand wieder von der Website des zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), und spätere Meldungen zum Erscheinungstermin haben sich als ebenfalls als irrig erwiesen.

Nun wollte die BG ETEM offenbar nicht länger warten. Nach eigenem Bekunden wurde die nun veröffentlichte Handlungshilfe in enger Abstimmung mit dem für die Erstellung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zuständigen Ausschuss im BMAS erstellt, und die BG ETEM rechnet mit einem Erscheinen derselben immerhin noch in diesem Jahr.

Dies als gegeben annehmend, wäre mit der Einhaltung der neuen Corona-Handlungshilfe also bereits das Ziel der Abbildung des “aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin” in Hygienekonzepten von Filmproduktionen erreicht. Und damit die Rechtssicherheit von entsprechenden Maßnahmen.

Die Darstellung des “aktuellen Stands” ist die eigentliche Aufgabe von Arbeitsschutzregeln, und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verfolgt eben das Ziel, die Anforderungen der Corona-ArbSchV zu konkretisieren, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und auf einem niedrigen Niveau zu halten und differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für Betriebe vorzustellen.

Arbeitgeber, die die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen der Arbeitsschutzregel und die Rechtsvorschriften der jeweiligen Bundesländer in ihrem Betrieb umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Dies gilt also auch bei Anwendung der aktuellen spezifischen Handlungshilfe der BG ETEM für Filmproduktionen.

Hygiene-Vorgaben des Ausfallfonds für Filmproduktionen bieten keine Rechtssicherheit im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) am 31. August 2022 zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Nutzung des Corona-Ausfallfonds für die Filmproduktion erlassenen Vorgaben für Hygienekonzepte werden, sobald die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorliegt, formell gesehen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik im Corona-Arbeitsschutz entsprechen. Sollten diese Vorgaben danach nicht aktualisiert werden, mögen sie zwar für die Schadenregulierung durch den Ausfallfonds relevant bleiben, nicht jedoch für die rechtssichere Gestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Filmproduktion. Maßgeblich hierfür sind und bleiben die Regelungen der zuständigen Arbeitschutzbehörden und die spezifischen Maßgaben der DGUV auf dem “Stand der Technik”.

Service-Downloads

Die aktuelle Fassung der BG ETEM Handlungshilfe mit gelb markierten Änderungen und Änderungskommentaren findet sich hier als PDF-Download.