Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung geplant

Update 31.08.22: Ab 01. Oktober ist für Betriebe die Verpflichtung zu einem “Hygienekonzept mit bewährten Schutzmaßnahmen” vorgesehen

In einer Bundespressekonferenz am 24. August hat die Bundesregierung ihre Weichenstellungen angesichts der ab Herbst zu erwartenden, weiteren Welle der Coronapandemie umrissen. Teil davon sei die Ermächtigungsgrundlage für eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gewesen bis zum 07. April 2023.

Der übliche interne Referenten-Entwurf für diese neue Verordnung wiederum wurde mehreren Medien zugespielt (u.a. The Pioneer, ARD und ZDF). Sie berichteten übereinstimmend, dass der Entwurf im Grundsatz die Unternehmen verpflichtet, “Hygienekonzept mit bewährten Schutzmaßnahmen” zu erstellen, mit dem Ziel der Kontaktreduzierung in den Betrieben.
Die verpflichtenden Maßnahmen haben sich dabei an der Einhaltung der AHA+L-Regeln zu orientieren, verbunden mit einer Maskenpflicht bei Unterschreitung der Mindestabstände, der Verpflichtung zur Verlegung geeigneter Tätigkeiten ins Home Office, sowie eine Wiedereinführung der Angebotspflicht von Corona-Tests (2 x wöchentlich) für Arbeitnehmer in Präsenz. Weiters sollen Impftermine auch während der Arbeitszeit ermöglicht werden.

Update 31.08.2022: Regierungsentwurf beschlossen

Am 31. August hat die Bundesregierung nun eine abgemilderte Version der Verordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Oktober in Kraft, wenn der Bundestag ihr am 09. September zustimmt.
Die Home Office-Pflicht wurde gestrichen, ebenso die Angebotspflicht von Corona-Tests – beide Maßnahmen haben Unternehmen nur noch “zu prüfen”.
“Im Zentrum der Schutzmaßnahmen soll die Verpflichtung der Betriebe stehen, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen, in dem bewährte, praxisgerechte und bei Betrieben und Beschäftigten bekannte und akzeptierte Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt und umgesetzt werden sollen.”

Bei der Umsetzung der Anforderungen ist die ebenfalls neu aufgelegte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (noch nicht veröffentlicht) zu berücksichtigen!
“Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
Die Verordnung beziffert – je nach vorzunehmender Gefährdungsbeurteilung – die Kosten für die Bereitstellung von Schutzmasken und für die Unterbreitung regelmäßiger Testangebote mittels Antigen-Schnelltests für die Laufzeit der Verordnung von 28 Wochen mit 196,00 Euro je Beschäftigten.

Regierungsentwurf der Corona-ArbSchV zum Download:

Begründet wird die Verordnung mit der von Experten erwarteten stärkeren Ausprägung der nächsten Corona-Welle, als jene, welche bereits im Sommer dazu führte, dass zahlreiche Infektionen in Betriebe hineingetragen wurden.
Auch in der Filmproduktion war in den letzten Monaten deutlich festzustellen, dass die individuellen Risiken für Erkrankte in der Breite zwar gesunken sind, die vorhandenen Infektionen jedoch zugenommen hatten, mit vereinzelt auch starken Krankheitsverläufen, oder, auch bei milderen Krankheitsverläufen, über die Minimaldauer hinaus nötigen Quarantänemaßnahmen. Auch über Beeinträchtigungen durch Long Covid wird von Filmschaffenden berichtet.

Nicht nur für die durch den Corona-Ausfallfonds I begünstigten Filmproduktionen empfiehlt sich also weiterhin, die bewährten Grundmaßnahmen im Rahmen der Empfehlungen der BG ETEM in ihrer “Handlungshilfe Filmproduktion” auf Basis einer zeitlich und örtlich angepassten Gefährdungsbeurteilung umzusetzen, entsprechende Mittel bereitzustellen, und Mitwirkende und Besucher entsprechend zu informieren und zu unterweisen.