Neu: Einheitliche Unternehmensnummern in der DGUV

Die gesetzlichen Unfallversicherer digitalisieren ihre Verwaltungsvorgänge

Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft BG ETEM erhalten im Herbst eine zwölfstellige Unternehmensnummer, die ihre bisherige Mitgliedsnummer ablöst.
Die neue, bundesweit einheitliche Unternehmensnummer (UNR.S) ist künftig die Voraussetzung für die Sozialversicherungsmeldung und viele weitere Dienstleitungen der digitalen Verwaltung. Sie gilt zum 1. Januar 2023. Hintergrund der Umstellung: Deutschlands Verwaltung bekommt einen Digitalisierungsschub, so sieht es das Onlinezugangsgesetz (OZG) vor. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können vieles dann über ein Online-Konto erledigen – unter anderem den Austausch mit ihrer Berufsgenossenschaft. Eine einheitliche Infrastruktur ist wesentlich für eine digitale Verwaltung – deshalb gibt es künftig die Unternehmensnummer als neues, trägerübergreifendes Ordnungskriterium.

Wer mehrere Unternehmen betreibt, erhält auch mehrere Unternehmensnummern.
Achtung: Für Unternehmen, welche ihrem UV-Träger mehrere Betriebsstätten gemeldet haben, kann es wichtig sein, einzelne Verwaltungsvorgänge genau einer Betriebsstätte zuzuordnen. Hierfür bieten die neuen Unternehmensnummern noch kein Unterscheidungsmerkmal an – dieses ist erst in einer langfristigen Erweiterung geplant (sic!). Für solche Unternehmen ist entsprechend erforderlich, ihre alten Mitgliedsnummern (künftig: “Betriebsstättennummern”) aufzubewahren und im Bedarfsfalle bzw. nach Aufforderung als Kennzahl der Betriebsstätte anzugeben.

Allgemein jedoch gilt, dass die Verwaltungsvorgänge der Unfallversicherung ab 01. Januar 2023 die Unternehmensnummer anstelle der Mitgliedsnummer zu verwenden ist, und dementsprechend auch statt letzteren in betrieblichen Informations-Aushängen und Unterlagen zur Arbeitssicherheit ihren Mitarbeitern bekannt gemacht werden sollten.

Hintergrund: Das Onlinezugangsgesetz (OZG)

Das im Jahr 2017 in Kraft getretene ”Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz (“OZG“) verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Konkret beinhaltet das zwei Aufgaben: Digitalisierung und Vernetzung. Zum einen müssen Verwaltungsleistungen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene digitalisiert werden. Zum anderen muss eine IT-Infrastruktur geschaffen werden, die jeder Nutzerin und jedem Nutzer den Zugriff auf die Verwaltungsleistungen mit nur wenigen Klicks ermöglicht. Die Nutzerorientierung hat bei der OZG-Umsetzung oberste Priorität. Das heißt, alle Digitalisierungsprozesse sind an den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet.

Die Umsetzung dieses Gesetzes hat aufgrund der pandemiebedingten Konjunktur-Pakete der Bundesregierung endlich einen substanziellen Schub erfahren, sodass sich die Zahl der digital angebotenen Verwaltungsvorgänge nunmehr endlich spürbar erhöht. Den quantitativen Fortschritt zur Umsetzung des OZG veranschaulicht das Dashboard Digitale Verwaltung des Bundesministerium für Inneres und für Heimat, welches weiters auf der Webseite www.onlinezugangsgesetz.de über Grundlagen und Aktualitäten zum OZG informiert.