Masken im Verbandkasten sollen verpflichtend werden

Das Bundesverkehrsministerium gibt Grünes Licht für Masken im Kfz-Verbandkasten

Bereits im Februar war aus dem Deutschen Bundestag die Initiative gekommen, die Erste Hilfe Ausrüstung für Kraftfahrzeuge verpflichtend um 2 medizinische Masken (Mund-Nase-Schutz / MNS) zu ergänzen. Die Prüfung dieser Idee dauerte mehrere Monate. Denn einfacher wäre die Umsetzung zweifellos analog zur Einführung der Warnwestenpflicht gewesen. Doch Fachleute empfahlen den “steinigeren” Weg.

Da es beim Vorhalten von Masken um eine Unterstützung von medizinischer Erster-Hilfe geht, bei der man Geschädigten in der Regel sehr nahe kommt, erscheint es sinnvoll, die Masken gleich in die Erste-Hilfe-Ausrüstung zu integrieren, sodass sie im Ernstfall nicht separat zu suchen wären. Hierfür muss das Normblatt DIN 13164 geändert werden, welches den Inhalt der vorgeschriebenen Kfz-Verbandskästen (“Verbandkasten B”) regelt. Erst wenn dies geschehen ist, wird die Änderung in die nächste anstehende Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übernommen. Diese Vorgangsweise wurde nun vom Bundesverkehrsministerium skizziert. Mit einer Änderung der Vorschriften ist also im Laufe des Jahres 2022 zu rechnen.

Neue Regeln für betriebliche Verbandkästen noch im Jahr 2021

Bei der Ausstattung betrieblicher Ersthelfer nach den Regeln der Gesetzlichen Unfallversicherer (DGUV) wurden ähnliche Anpassungs-Schritte schon im letzten Jahr in die Wege geleitet, und die jüngsten Normen-Entwürfe für die Verbandkästen C und E, respektive DIN 13157 und DIN 13169 liegen bereits seit Mai 2021 vor. Die Einspruchsfristen sind abgelaufen und mit einer Ablösung der bisherigen Norm-Fassungen von 2009 wird noch für dieses Jahr gerechnet. Zuständig hierfür ist der DIN-Normenausschuss Medizin (NAMed) des Deutschen Institut für Normung e.V. in Berlin.

Die Durchführung von betrieblicher Ersthilfe waren 2020 mit als erstes in den Fokus der Hygienekonzept-Anpassungen in Folge der SARS-CoV2-Pandemie geraten. Auch der BvP hatte bereits Anfang April 2020 Praxis-Empfehlungen zur Anpassung des Ersthelfer-Materials ausgesprochen (siehe “Erste Hilfe in Corona-Zeiten”). Ein erster Normen-Entwurf wurde noch im Oktober 2020 veröffentlicht, und der zweite Entwurf vom Mai 2021 wird nun voraussichtlich umgesetzt.

Der Inhalt des kleineren Verbandkasten C wäre demnach wie folgt zu ergänzen:

  • 12 Stück Wundschnellverband 10 x 6 cm (bisher 8 Stück)
  • 6 Stück Fingerkuppenverband 5 x 4 cm (bisher 4 Stück)
  • 6 Stück Fingerverband 12 x 2 cm (bisher 4 Stück)
  • 6 Stück Pflasterstrips 7,2 x 1,9 cm (bisher 4 Stück)
  • 12 Stück Pflasterstrips 7,2 x 2,5 cm (bisher 8 Stück)
  • NEU: 4 Stück Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut
  • NEU: 2 Stück medizinische Gesichtsmasken gemäß DIN EN 14683

Im größeren Verbandskasten E ist wie bisher auch die doppelte Menge des Materials nach DIN 13157 vorzuhalten, mit Ausnahme der Schere, Inhaltsliste und Erste-Hilfe-Broschüre.
Neben diesen Material-Anpassungen wird es weitere Änderungen geben, allerdings mit geringerer Relevanz für den Praxiseinsatz. Das betrifft z.B. die Bauart und Beschriftung der Kästen selbst, oder auch die Beschaffenheit der enthaltenen Einmalhandschuhe, welche nun alternativ zur Zertifizierung EN455 (medizinische Schutzhandschuhe) auch nach EN374 für Chemikalienschutzhandschuhe zertifiziert sein dürfen.

Ältere Behältnisse, welche schon vor der Veröffentlichung der Norm-Neuausgabe verwendet wurden, dürfen auch weiterhin verwendet werden. Rechtsverbindlich wird die Nutzung von Normen erst, wenn Gesetze, Verordnungen oder EU-Richtlinien explizit auf diese verweisen (z.B. als DIN 13157:2021), wenn technische Regeln der Arbeitssicherheit diese als Grundlage nehmen oder wenn sich in privatwirtschaftlichen Verträgen verbindlich darauf bezogen wird. Rechtliche Bedenken beim weiteren Einsatz vorhandenen Materials bestehen also im Grundsatz abgesehen von etwaigen Produkt-Verfallsdaten nicht.

Weitere Informationen zu Erste-Hilfe-Material sowie eine Listen-Aufstellung des Erste-Hilfe-Materials (PDF; Stand 2014) finden sich bei der DGUV.
Der Bundesverband Produktion Film und Fernsehen e.V. empfiehlt weiterhin zusätzlich das Vorhalten eines Beatmungs-Tuchs oder einer Beatmungsmaske.