Erste Hilfe in Corona-Zeiten

Schutzmaßnahmen für Ersthelfer

(im Betrieb oder im Alltag)

Corona ändert nichts an der allgemeinen Pflicht, Erste Hilfe zu leisten.
Wie bisher auch steht die Art der Ersten Hilfe jederzeit unter dem Vorbehalt der möglichen Eigensicherung (niemand muss sich zugunsten eines Anderen selbst gefährden) sowie der Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen.

Für jeden Ersthelfer ist zumutbar, den Notruf 112 sowie ggf. andere zu Hilfe zu rufen und bis zu deren Eintreffen an der Notfallstelle zu verweilen – ggf. eben mit dem gebotenen Sicherheitsabstand.
Günstiger wäre es, sich zuvor ein Bild vom Zustand des Verunglückten zu machen – ist die Person ansprechbar und bei Bewusstsein? Atmet die Person? – um dies beim Notruf mit zu übermitteln.

Bei der Prüfung der Atmung können die Grenzen des Zumutbaren für Risikopatienten (als Ersthelfer) bereits überschritten sein, falls der Verunglückte nicht dem eigenen Hausstand angehört oder gut bekannt ist.
Sollte hingegen der Verunglückte augenscheinlich einer Risikogruppe zugehören, dann gilt: Ist er z.B. bewusstlos, ist dies ein akut lebensbedrohlicher Zustand, dessen Beendigung in der Abwägung mit einem Ansteckungsriskos für den Verunglückten in jedem Falle vorgeht.
Daher ist zwingend die Prüfung die Atmung zu prüfen. Ist diese vorhanden, genügt als Erstmaßnahme die Überführung in eine stabile Seitenlage zur Erhaltung der Atmung.

Sollte jedoch eine Reanimation erforderlich werden, kann aus Rücksicht auf Ansteckungsrisiken im Zweifel auf die Mund-zu-Mund Beatmung verzichtet werden, nicht jedoch auf die Herz-Druckmassage.

Wie kann man Ersthelfer und Verunglückten angemessen schützen?

Es empfiehlt sich, die eigene Erste-Hilfe Ausrüstung (daheim oder im Kfz.) um eventuell fehlende Schutzhandschuhe, mindestens 2 (zwei) Schutzmasken und ggf. eine Beatmungsmaske oder ein Beatmungstuch zu ergänzen.
Dasselbe gilt umso mehr für die betriebliche Erste-Hilfe-Ausrüstung, da der Arbeitgeber auch gegenüber den betrieblichen Ersthelfern einer besonderen Fürsorgepflicht unterliegt.

(BvP, April 2020)