BG ETEM Regel-Update Version 13

Neue DGUV-Stellungnahme: Der Umgang mit Geimpften / Genesenen findet eng begrenzten Eingang in die Regeln zum betrieblichen Arbeitsschutz

Die BG ETEM “Handlungshilfe für Filmproduktionen” als Maßstab des betrieblichen SARS-CoV-2-Hygiene- und Gesundheitsschutz unserer Branche wurde am 04.Oktober in einer weiteren Aktualisierung veröffentlicht, welche die jüngsten Entwicklungen und Fragestellungen aufgreift.

Wie bereits in vorhergehenden Updates geht es auch in dieser Aktualisierung kaum noch um eine Verfeinerung oder Korrektur bestehender Maßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten im Betrieb. Seit vorigem Jahr gibt es nur noch minimale Anpassungen auf praktischer Ebene. Die systematische Grundlage hat sich bewährt und behält ihre Gültigkeit. Insbesondere im Bereich des Maskenbilds jedoch gab es seit längerem Bemühungen um eine Änderung der Regularien, was nun endlich gefruchtet hat. Dazu einige Anmerkungen weiter unten.

Die letzten Aktualisierungen zielten jedoch in der Hauptsache auf die Harmonisierung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzes sowie auf dessen einheitliche Weiterentwicklung. Sie reflektierten also in der Regel nur noch die praktischen Auswirkungen von aktualisierten übergeordneten Richtlinien, Verordnungen und Gesetzen.

Neben der letzten Aktualisierung im Mai 2021, als die Corona-Arbeitsschutzregel überarbeitet worden war, wurden zwei Bearbeitungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbschV) einbezogen. Während im Juni 2021 aus Sicht des Arbeitsschutz weniger relevante, weil freiwillig umzusetzende Maßnahmen beschlossen wurden (wir berichteten), so gab es mit der letzten Bearbeitung vom September (auch hier berichteten wir) nun doch Hausaufgaben zu erledigen, und zwar nicht nur für die BG ETEM. So wurde unter dem Dach der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine Stellungnahme “Zum Umgang mit Geimpften / Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie” im Wirkungsbereich des betrieblichen Infektionsschutzes veröffentlicht (siehe Download am Ende dieses Beitrags), auf welche nun wiederum die BG ETEM wie auch andere Unfallversicherungsträger verweisen.

Die Corona-ArbSchV hatte jüngst darauf hingewiesen, dass die betriebliche Gefährdungsbeurteilung auch dazu genutzt werden kann, die betrieblichen Schutzmaßnahmen an veränderte Randbedinungen anzupassen, die in der Regelsetzung noch nicht berücksichtigt worden sind. Explizit wird hierbei auf die Kenntnis von der Impfung der Beschäftigten bezogen, also auf das bisher noch nicht regelhaft berücksichtigte Setting des alleinigen Kontakts zwischen Geimpften oder Genesenen im Betrieb.
Die Kernaussagen der DGUV sind:

  • Es ist Beschäftigten grundsätzlich freigestellt, ob sie Ihren Impf- oder Genesenenstatus mitteilen wollen (Ausnahmen regelt das IfSG).
  • Getestete Personen haben nicht das gleiche Schutzniveau wie geimpfte oder genesene Personen mit bekanntem Immunstatus.
  • Von getesteten Personen geht eine geringere Transmissionsgefahr aus, als von ungetesteten Personen.
  • Auf AHA-L Maßnahmen kann nicht verzichtet werden, wenn entweder nicht alle vollständig geimpft oder genesen sind,
    oder wenn berufliche Kontakte von geimpften oder genesenen Personen mit nicht geimpften oder immunisierten Personen vorkommen.
  • Auf AHA-L Maßnahmen kann hingegen verzichtet werden, wenn das Risiko der Virus-Übertragung gering ist. Die Bedingungen dieses geringen Risikos sind in der Stellungnahme der DGUV (inklusive Beispielen) definiert.
  • einzelne Kurzzeitbegegnungen mit Personen von unbekanntem Immunstatus sind nicht zu berücksichtigen, deren Summierung jedoch birgt wieder ein erhöhtes Infektionsrisiko.

Diese Kernaussagen werden anhand eines Beispielkatalogs mit konkreten Arbeits- und Tätigkeitsbedingungen sowie Maßnahmen in Beziehung gesetzt.
Beispielsweise zum Thema Arbeitsgruppen / Teams: “Die Festlegung von vollständig geimpften oder genesenen Teams bzw. nicht geimpften oder bisher nicht erkrankten Teams ist sinnvoll. Die Einteilung in feste Teams soll erhalten bleiben, allerdings sollte die Gruppengröße für vollständig Geimpfte oder Genesene auf betrieblich erforderliche Größen vergrößert werden können.”

Wenn also der Impfstatus der Beschäftigten nicht nachweisbar und bekannt ist, sind die bisherigen Hygienekonzepte weiterzuführen.
Über die Problematik des Interessenkonflikts zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – insbesondere sind hier die Akteure vor der Kamera im Fokus – haben wir bereits ausführlich berichtet.

Wie schon im Vorjahr stellen wir fest, dass das Gros der Produktionsfirmen und der Personalverantwortlichen die gesetzlichen Regelungen mehr oder weniger stringent einhält. Daneben erreichen uns jedoch auch Berichte, dass die bereitgestellten Mittel für die Umsetzung von Hygieneschutzmaßnahmen reduziert werden und in Einzelfällen sogar in Richtung Null gesetzt werden, und dies teils in Verbindung mit dienstlichen Weisungen, den Impfstatus von Mitarbeitern schon vor Vertragsschluss in Erfahrung zu bringen. Dies ist leider eine Tatsache. Ob und wieviele Absagen aus der Kenntnis eines negativen Impfstatus konkret resultierten, ist für uns hingegen bisher nicht feststellbar. Diese Praxis wäre nicht in gleichem Maße klar geregelt, wie bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, oder sie wäre zumindest strittig. Denn hier wäre die Frage berührt, ob der Immunstatus als gesundheitliche Vordisposition, welche für die eigentliche Tätigkeit nicht zwingend relevant ist, vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützt wird, oder nicht.
Alle bisherigen Gesetze, Verordnungen und Einschätzungen gehen dieser Frage in diesem Kontext sicherheitshalber aus dem Weg. Sie beschränken sich statt dessen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die DSGVO in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz die ausschlaggebenden Regelwerke und hinreichend klar sind – so wie auch die oben zitierte Stellungnahme der DGUV.

Es bleibt festzuhalten, dass dienstliche Anweisungen zur Ermittlung des Impfstatus von Beschäftigten (oder Beschäftigten in spe) potentiell sittenwidrig oder sogar strafbar sind. Denn wenn es keine klare rechtliche Grundlage zur umfänglichen Erfüllung einer solchen Aufgabe gibt, liegt sie als solche im Bereich des Unzumutbaren. Doch Vorsicht: Bei der Begründung einer Nicht-Befolgung solcher “unbilligen Weisungen” war die Rechtsprechung lange Zeit durchaus widersprüchlich, und zwar bis in die letzte Instanz, das Bundesarbeitsgericht (BAG) bzw. dessen unterschiedliche Kammern. Ohne fachanwaltliche Rechtsberatung sollte man hier als Arbeitnehmer*in keine unbedachten Schritte setzen, auch wenn die Widersprüche seither vom BAG aufgelöst worden sind.

BG ETEM erlaubt endlich eine Erleichterung für Maskenbildner*innen

Die Bundesvereinigung Maskenbild reibt sich seit langem daran, dass die berufstypischen sogenannten “gesichtsnahen Tätigkeiten” teils unterschiedlichen Regelungen einzelner Bundesländer unterliegen, und auch der Regulierung durch die Berufsgenossenschaft BGW, zuständig für das Friseur- und Kosmetikhandwerk. Das Grundproblem hierbei ist, dass die Hygienemaßstäbe dadurch überwiegend durch deren öffentlichen Dienstleistungscharakter geprägt sind: Also durch den Kontakt mit Laufkundschaft. Im Unterschied hierzu erbringen die Kolleg*innen vom Maskenbild ihre Leistungen ausschließlich innerhalb eines Drehteams. Niemand nimmt dort nach Belieben oder zufällig die Leistungen von Maskenbilder*innen in Anspruch, und jeder wäre dabei zur aktiven Unterstützung des jeweiligen konkreten Hygienekonzepts vertraglich und gesetzlich verpflichtet.
Nach längeren Verhandlungen hat nun die BG ETEM eine einst von der BGW übernommene Verpflichtung zum Tragen von Schutzhandschuhen durch die Maskenbildner*innen aus ihrem Regelwerk gestrichen. Die BGW war hier längst vorausgegangen, doch die unterschiedlichen Regeln der Berufsgenossenschaften hatten in der Praxis dazu geführt, dass die oftmals “filmfremden” Coronabeauftragten hier auf Nummer sicher gegangen sind, und sich ohne weitere Evaluierung nach der BG ETEM gerichtet hatten. Zulasten der Maskenbildner*innen, deren Arbeit durch Handschuhe in der Praxis in erheblichem Maße erschwert und behindert wurde. Regine Hergersberg, Vorstandsmitglied der Bundesvereinigung Maskenbild sagt hierzu: “Es besteht unsererseits jetzt die Hoffnung, dass im Rahmen der zu erstellenden Hygienekonzepte halbwegs normal gearbeitet werden kann. Entscheidend wird für uns die Rückkopplung vom Set sein”.

Die aktuelle Handlungshilfe für Filmproduktionen der BG ETEM steht in einer farblich markierten Änderungs-Fassung am Ende dieses Beitrags zum Download.
Angemerkt sei, dass die Dokumenten-Datierungen beim Arbeiten im Team potentiell Verwirrung auslösen können.
Während der Download bei der BG ETEM im Dateinamen wie auch im Dokument mit dem Erstellungsdatum 21.09.2021 datiert ist, enthält die von der BG ETEM verschickten Änderungsfassung im Dateinamen das Erstellungsdatum 01.10.2021, welches wir in unserem Download entsprechend ebenfalls nicht ändern. Und zu guter Letzt besagt die Website der BG ETEM richtigerweise, dass sie zuletzt am 04.10.2021 aktualisiert wurde – dies ist das korrekte Veröffentlichungsdatum aller oben genannter Dokumente und Fassungen der BG ETEM.