ALG1 – Verkürzte Anwartschaftszeit bleibt Thema

Für die allermeisten der flexibel Beschäftigten bleibt es dabei: Sie zahlen zwar Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein, aber wenn ihr Vertrag ausläuft, erhalten sie kein Arbeitslosengeld, sondern sind auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen.

Die Sprecherin für Kulturpolitik der grünen Bundestagsfraktion, Agnes Krumwiede, stellt mit ihrem “Maßnahmenpaket für KünstlerInnen” mit dem Titel “Brotlose Kunst” das Konzept ihrer Fraktion noch einmal vor:

“In Zukunft soll Arbeitslosengeld schon dann gezahlt werden, wenn für mindestens vier Monate innerhalb von 24 Monaten Beiträge in die Ar beitslosenversicherung einbezahlt wurden. Die Anspruchsdauer steigt mit der Dauer der Beitragszahlung an, das Verhältnis von Beitrags- zu Anspruchszeiten (2:1) soll beibehalten werden. Aus der viermonatigen Beitragszahlung ergibt sich dann ein zweimonatiger Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei sechs Monaten Beitragszeit ergeben sich drei Monate Anspruchszeit, bei acht Monaten vier Monate. Die maximale Laufzeit im Rahmen der neuen Anspruchszeiten soll fünf Monate betragen, wofür eine zehnmonatige Beitragszeit erforderlich ist. An diese neue Regelung schließt dann die bereits geltende Staffelung der Anspruchszeiten an, die ab einer Anwartschaft von zwölf Monaten zu einer Anspruchszeit von sechs Monaten führt.”

Konzept der SPD-Fraktion:
“Die Bundesregierung muss einen einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende Änderungen vorsieht:
a) Verlängerung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 1 SGB III bzw.
§ 143 Abs. 1 SGB III, innerhalb derer die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt werden muss, von zwei auf drei Jahre;
b) Änderung der Regelung für kurz befristet Beschäftigte nach § 123 Abs. 2 SGB III bzw. § 142 Abs. 2 SGB III mit der Maßgabe, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der geltenden Regelung für kurzfristig Beschäftigte entfallen.”

Die Linke: “In Kenntnis der beschriebenen Problemlagen sollte die Rahmenfrist gemäß § 143 SGB III für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld wieder von zwei auf drei Jahre erweitert werden. Praktisch bedeutet dies, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Jahr länger Zeit haben, um in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen und damit deren Schutz zu erwerben.
Zudem plädieren wir für die Änderung der so genannten Anwartschaftsregelungen aus § 142 SGB III, damit Arbeitslose bereits nach einem halben Jahr Beitragszahlung Anspruch auf Lohnersatzleistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben. Dabei soll sich die Dauer der Leistung an der vorangegangenen Beitragszahlung orientieren. Wir unterstützen diesbezüglich das vom DGB vorgeschlagene Modell, welches die Einführung von drei neuen Stufen vorsieht. Nach 6 Monaten Anwartschaftszeit, soll ein Anspruch auf 3 Monate Arbeitslosengeld erworben werden, nach 8 Monaten auf 4 und nach 10 Monaten auf fünf.”

So bleibt trotz der halbherzigen, im letzten Jahr aber von ver.di gelobten Novellierung (“Ver.di und BFFS sehen das von ihnen geforderte Gesetz nur als ersten Schritt in die richtige Richtung.”) die Anwartschaftszeit in der Diskussion und im Wahlkampf dieses Jahres aktuell.