Mit Verspätung soll die Ausweitung der betrieblichen Altersvorsorge für Filmschaffende in Kraft treten
Bisher gab es nur für öffentlich-rechtliche Auftragsproduktionen eine Altersvorsorge auf betrieblicher Ebene, und diese nur für die Mitglied der Pensionskasse Rundfunk. Altersvorsorge-Zuschüsse der Arbeitgeberseite in Höhe von 4 Prozent der Gagen wurden in diesem Falle von öffentlich-rechtlichen Sendern erstattet.
Im Oktober 2024 wurden von den Tarifpartnern Ver.di und Produktionsallianz die Eckpunkte einer tariflichen Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge bekannt gegeben, welche den Anspruch auf eine Altersversorgung und einen Zuschuss seitens des Arbeitgebers ungeachtet der Auftragskonstellation von Produktionsunternehmen regelt. Befristet beschäftigte Filmschaffende in fiktionalen Produktionen können hierdurch Lücken beim Aufbau ihrer Altersversorgung erheblich mindern, weil bei allen Produktionen Zuschüsse fällig werden, egal ob öffentlich-rechtlich, ob für Privatsender, für Streamingdienste, oder bei Kino-Produktionen. Bei dokufiktionale Formaten gilt dies den fiktionalen Teil der Produktion. Die private Absicherung der Filmschaffenden als elementare Säule gegen Altersarmut wird hierdurch erheblich gestärkt.
Der ursprünglich avisierte Termin der Einführung dieses neuen Altersvorsorge-Tarifvertrag (AV-TV) zum 1. Januar 2025 war jedoch nicht zu halten. Die Übereinkunft zwischen den Tarifpartnern zu den Eckpunkten war das Eine, doch der Fahrplan zur Umsetzung derselben wurde letztlich maßgeblich durch übergeordnete Faktoren bestimmt. Tarifrechtliche, versicherungsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Erfordernisse bedingten die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN). Erst auf Grundlage von deren Gutachten konnte die Formulierung der finalen Textfassung des Tarifvertrags vorgenommen werden. Dieser Text scheint nun jüngst die zuletzt unberechenbar erscheinende Hürde der Gremien-Zustimmung der beteiligten Tarifpartner genommen zu haben und wurde am 10. Juni 2025 nebst Stellungnahmen der beteiligten Parteien veröffentlicht.
Die sogenannte Allgemeinverbindlichkeit für diesen Tarifvertrag wurde beantragt, damit auch für nicht tarifgebundene Filmproduktionen diese Alterssicherung verbindlich gilt. Wenn dies gelänge, wäre das eine Meilenstein für die Branche, nämlich eine substanzielle Annäherung an die Altersvorsorge an Branchen mit typischerweise unbefristeten Arbeitsverhältnissen über Betriebsgrenzen hinweg.
Im Kern soll sich künftig jede/r Filmschaffende entscheiden können, grundsätzlich dieser Altervorsorge-Regelung beizutreten (Opt-In-Verfahren). Die Altersversorgung wird dann in Form einer Entgeltumwandlung gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt, so dass die Beitragszahlungen der Filmschaffenden steuerfrei und abgabenfrei bleiben. Vorgelagert zu versteuern ist dann nur die um die vier Prozent Beitragszahlung reduzierte Gage.
Eine Besonderheit wurde für Produktionen außerhalb von Aufträgen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angekündigt. In diesen Fällen werden die Arbeitgeberzuschüsse in die betriebliche Altersvorsorge auf Basis der Gagenhöhe der Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenversicherung gedeckelt (aktuell 8.050 Euro pro Kalendermonat).
Nun ist zu hoffen, dass der Text dieses Tarifvertrags nicht wieder „wegen Nicht-Gefallens“ – böse Zungen sagen, „wegen Nicht-Verstehens“ – zurückgezogen wird. Zuletzt hatte die zuständige Tarifkommission aus Filmschaffenden in der Gewerkschaft Ver.di beim TV-FFS eine erstaunliche Abneigung gegenüber ihren eigenen Verhandlungsergebnissen erkennen lassen.
Bis jetzt scheinen sich die Gewerkschaftsmitglieder, für welche diese Kommission verhandelt, diese Abneigung gegenüber dem Prinzip der Tarifpartnerschaft beim Film nicht zu eigen zu machen. Sollten substanzielle Errungenschaften, wie dieser Altersvorsorge-Tarifvertrag, zu keinem Mitgliederzuwachs von Filmschaffenden bei der Gewerkschaft führen, dürfte es zukünfitg jedoch schwerer werden, fundiert gegen Zweifel am Bedarf an verbesserter und passgenauer sozialer Absicherung für Filmschaffende zu argumentieren. Und es dürfte schwerer werden, weiterhin Akteure mit repräsentativem Mandat zu finden, die genau diese Argumentation zu führen in der Lage sind – mit der gebotenen Sachkenntnis, Kontinuität und Verlässlichkeit.
[Anmerkung der Redaktion (10. Juni 2025): In einer früheren Fassung dieses Beitrags stand die Veröffentlichung des Tarifvertrags-Textes sowie das offizielle Datum seines In-Kraft-Tretens noch aus. Dies wurde aktualisiert. Eine durchsuchbare PDF-Fassung des Tarifvertrags steht unten zum Download.]
