Gesetzlicher Schutz für Whistleblower

Der Bundestag verabschiedet einen Kompromiss zum geplanten Hinweisgeber-Schutzgesetz

Nach der am 9. Mai vom Vermittlungsausschuss erzielten Einigung zum Regierungsentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat am 12. Mai 2023 für den erarbeiteten Kompromiss gestimmt. Der ursprüngliche Entwurf war nach einer Überarbeitung durch den Rechtsausschuss bereits im Dezember 2022 beschlossen worden, fand jedoch keine Zustimmung im Bundesrat.

Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet

Das Gesetz setzt die einschlägige EU-Richtlinie nun in nationales Recht um, nachdem die hierfür gesetzte Frist bereits im Dezember 2021 abgelaufen war und die EU-Kommission im Februar 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beim EuGH eingeleitet hatte. Das Gesetz tritt nach Veröffentlichung voraussichtlich Mitte Juni in Kraft. Für private Beschäftigungsgeber ab 50 und bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023, Beschäftigungsgeber über 249 Beschäftigten haben ihre Meldestellen mit Inkrafttreten des Gesetzes vorzuhalten.

Ziel des Gesetzes ist ein umfassenderer Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) im beruflichen Umfeld. Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden. Der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen soll damit ausgebaut werden.

„Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden“, so die Feststellung der Bundesregierung.

Empfehlung zur Ermöglichung anonymer Meldungen als politischer Kompromiss

Einige Punkte des ursprünglichen Gesetzentwurfs verlassen den Vermittlungsausschuss nun jedoch in Form eines Empfehlungs-Charakters. So soll auf eine Pflicht, auch die Abgabe anonymer Meldungen betrieblich zu ermöglichen, verzichtet werden. Dies soll sowohl für interne als auch auch für externe Meldestellen gelten. Es soll lediglich vorgegeben werden, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung, nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten. Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss zudem nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Das Gesetz sieht eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es auch nach der politischen Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.

Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG umfasst laut §2 unter Anderen die Meldung und die Offenlegung von Informationen über strafbewehrte Verstöße, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit sowie der Rechte von Beschäftigten oder Ihren Vertretungsorganen dient, weiters über Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen, Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.

FAQ des DGB zum Hinweisgeberschutzgesetz:
https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/recht/++co++32a5d908-6183-11ec-93c1-001a4a160123

Link zu Informationen der Online-Redaktion von Haufe.de, einem Angebot der Haufe-Lexware GmbH & Co. KG:
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/schutz-fuer-whistleblower_76_506512.html