Bundestag beschließt Änderungen bei der betrieblichen Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Der Bundestag hat am 26. März 2026 die Änderung des § 22 SGB VII beschlossen. Voraus ging eine Empfehlung des Ausschuss für Arbeit und Soziales nach entsprechender Beratung und Anhörungen am 2. März. Das Gesetz ist noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit aktuell noch nicht in Kraft.
Im Kern folgt die Reform einem politischen Ziel: weniger Bürokratieaufwände für Unternehmen, mehr Eigenverantwortung. Der Schwellenwert für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten im Betrieb steigt von 20 auf 50 regelmäßig Beschäftigte. Für Betriebe darunter gilt eine Pflicht nur noch bei „besonderen Gefährdungen“. Die Bundesregierung verspricht damit Entlastung, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen.
Neu ist der rechtliche Dreh: Arbeitsschutz wird stärker an die Gefährdungsbeurteilung gekoppelt. Sie entscheidet in kleineren Betrieben künftig darüber, ob Sicherheitsbeauftragte überhaupt erforderlich sind und keine Quotenregelung.
Genau hier setzt die Kritik an. In der Anhörung wurde der Begriff der „besonderen Gefährdung“ beinahe einhellig als zu unbestimmt bewertet. Ohne klare Kriterien drohen Rechtsunsicherheit und Verschiebung von Verantwortung in die Betriebe. Die Arbeitgeber fordern daher eine pauschale Anhebung der Schwelle auf 50 regelmäßig Beschäftigte ohne Wenn und Aber.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) formuliert den Kernkonflikt deutlich: Die Gefährdungsbeurteilung sei „zentrales Element“ und müsse nun weiter gestärkt werden. Betriebe müssten dabei gezielt unterstützt werden.
Konkret bedeutet das laut Anhörung:
- branchenspezifische Konkretisierung durch Unfallversicherungsträger
- stärkere Verankerung in Ausbildung und Schulung
- systematische Beteiligung der Beschäftigten
- organisatorische Einbettung statt Einzelfallprüfung
Für die Filmproduktion sind diese Punkte keine Theorie. Wechselnde Teams, parallele Gewerke und Zeitdruck an wechselnden Einsatzorten. Genau solche gemischten Konstellationen wurden auch in der Anhörung als risikoreich beschrieben.
Die Konsequenz: In vielen Produktionskontexten dürften die bisherigen Pflicht faktisch bestehen bleiben – nur ohne klare Schwellen. Die Entscheidung verlagert sich in Zweifelsfällen auf die Projektverantwortlichen, insbesondere wenn der Arbeitgeber im Rahmen des sogenannten „Unternehmermodells“ nach DGUV Vorschrift 2 auf die Regelbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verzichtet.
Der Gesetzgeber setzt auf Flexibilität. Für projektbasierte Arbeit kann das sinnvoll sein. Ohne klare Kriterien droht jedoch das Gegenteil: mehr Unsicherheit bei gleichzeitig hohem Haftungsdruck. Gerade in KKU- und KMU-Strukturen wird damit aus erhoffter Entlastung schnell ein Organisationsrisiko. Der Erfüllungsaufwand verringert sich durch den im Einzelfall theoretisch denkbaren Wegfall von ehrenamtlich berufenen Sicherheitsbeauftragten aus dem Team jedenfalls nicht.
Vorläufige Handlungsempfehlungen für Projektverantwortliche
Für so manche Produktionsleitung entsteht damit eine neue Lage. Nicht weniger Erfüllungsaufwand bei Wahrnehmung ihrer Verantwortung, sondern mehr Begründungspflicht. Wer auf Sicherheitsbeauftragte verzichtet, sollte dies belastbar aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten und dokumentieren, so lautet die Empfehlung der BG BAU (Quelle: siehe weiter unten).
Aus fachlicher Sicht empfiehlt sich Verantwortlichen fürs Erste die Lektüre der Stellungnahmen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Abschnitt 6 „Ausblick und Empfehlungen“) sowie der BG BAU (Ziffer 6 „Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen“) – siehe Quellenangabe unten. Es bleibt zu beobachten, ob und wann die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) angesichts der neuen Rechtslage zu einer übergreifenden verbindlichen Regelung in DGUV Vorschrift 1 kommen, wie es die BG BAU in Betracht zieht.
Quelle: bundestag.de
