Tarifpartner vereinbaren Fortsetzung der Verhandlungen. Bis dahin gelten für neue Arbeitsverträge die gesetzlichen Bestimmungen.
[aktualisiert am 25.9.2024] Am 17. September verkündete ver.di das Scheitern der Tarifverhandlungen zum Tarifvertrag für freie Filmschaffende (TV-FFS), nachdem die Tarifkommission am Abend zuvor die vorläufige Einigung der Tarifpartner vom Juli 2024 abgelehnt hat.
Konkret erwartet man sich Nachbesserungen im Hinblick auf das erzielte Verhandlungsergebnis zur Einführung eines vergüteten sogenannten „Arbeitsverküzungstags“, welcher in der Phase vom zweiten bis zum fünfzehnten Drehtag einer Produktion zu gewähren ist, sofern eine Produktionsdauer von mindestens 21 Drehtagen gegeben ist. Die Tarifkommission fordert stattdessen, dass diese Regelung bereits ab einer Produktionsdauer von mindestens 19 Tagen greifen müsse. Dabei müssten alle weiteren erreichten Verhandlungsergebnisse erhalten bleiben.
Die Produktionsallianz hat mit Verhandlungsbereitschaft reagiert, worauf die Gewerkschaft einzugehen beabsichtigt. Ein Termin für Nachverhandlungen wurde bereits fixiert. Sollten diese scheitern, könnten sich die Tarifpartner noch auf eine Schlichtung einigen, da ansonsten theoretisch ein Arbeitskampf möglich wäre.
Für abgeschlossene Arbeitsverträge ab dem 16. September 2024 greift mit der Erklärung des Scheiterns für die freie Filmproduktion in Deutschland kein Tarifvertrag mehr. [Anmerkung der Redaktion: Daran würde auch nicht die Aufnahme von Nachverhandlungen zwischen den Tarifpartnern etwas ändern; lediglich ein neuer Tarifvertrag kann die tariflose Zeit beenden]. Die durch den Tarifvertrag geregelten Aspekte müssen bis auf weiteres einzelvertraglich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. Es gelten zuvorderst sämtliche Bestimmungen sowie richterliche Grundsatzbeschlüsse zur Arbeitszeit sowie zu Bereitschafts-, Pausen- und Ruhezeiten, Urlaub, Feiertagsregelungen und Arbeitszeitkonten. Daneben aber auch aus der laufenden Rechtssprechung hinsichtlich des §612 BGB abzuleitenden Vergütungsansprüche von Überstunden.
Die aus dem Tarifvertrag TV-FFS abzuleitende Verlängerung produktionsbedingt befristeter Arbeitsverträge im Zuge der Auflösung eines Arbeitszeitkontos mit der damit verbundenen – rechtlich nicht unumstrittenen – Generierung zusätzlicher Sozialversicherungszeiten findet mit dem Scheitern der Tarifverhandlungen ein vorläufiges Ende, ebenso die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem ersten Beschäftigungstag. Natürlich kann individualvertraglich weiterhin die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart werden, durch welches Überstunden in vergütete Freizeit umgewandelt werden kann. Sämtliche Details hierzu müsste dann jedoch der Vertrag regeln. Arbeitgeber dürften ein verstärktes Interesse daran haben, hierdurch Überschreitungen der maximal erlaubten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgleichen zu können, wie andernorts durchaus üblich.
Die Gewerkschaft ver.di berät ihre Mitglieder zu Fragen gesetzlicher Mindeststandards in Arbeitsverträgen. Wir empfehlen wie bisher und insbesondere unter den neuen Rahmenbedingungen ein Beratungsgespräch beim Träger der eigenen gesetzlichen Krankenversicherung zum Thema „Wahltarif Krankengeld“, welcher in bestimmten Grenzen unter anderem auch die Absicherung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor dem ersten Beschäftigungstag beinhalten kann.
Link zur Mitteilung der ver.di FilmUnion (PDF)
Link zum Artikel „ver.di erklärt Scheitern der Tarifverhandlungen“ des BFFS
