Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung

SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben

Die Bundesregierung hat in einer Sitzung des Bundeskabinetts am 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeits­schutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personen­fernverkehr am 02. Februar 2023.

“Die Corona-Arbeits­schutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutz­maßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktions­ausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz nicht mehr nötig.” (Bundesarbeitsminister Huberus Heil lt. Pressemeldung des BMAS vom 25.01.2023)

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte [gemeint sind Betriebsräte oder ähnliche Arbeitnehmervertretungen im Betrieb] künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Bereits Mitte Januar 2023 war vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) bekannt gemacht worden, dass die SARS-CoV-2-ArbschV vorzeitig enden soll. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel entgegen bisheriger Planung nicht mehr überarbeitet wird. Es wird also keine sogenannte technische Regel mehr in Kraft treten, die die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergänzt und konkretisiert. Dies sei ein Erfolg der Arbeitgeberbank im zuständigen Ausschuss ASTA des Ministeriums, ist vom DEHGOA Bundesverband zu hören. Die Arbeitgebervertreter hatten wiederholt den vorgelegten Entwürfen der Arbeitsschutzregel ihre Zustimmung verweigert. Denn diese sehr detaillierten Vorgaben hätten keinen Mehrwert für die betriebliche Praxis gebracht und wären im derzeitigen Stadium überflüssig gewesen.

Zurück zum unternehmerisches Risiko- und Gefahrenmanagement wider Willen

Die Finanzmittel, welche bis Ende 2022 für die Corona-Ausfallfonds für Filmproduktionen I und II zur Verfügung standen, sind bislang nicht über das Jahr 2022 hinaus verlängert worden. Es ist damit zu rechnen, dass die Ausfallfonds ebenfalls auslaufen. Zur Frage der Versicherbarkeit einer Corona-Erkrankung oder gar von Long Covid Ausfällen im Rahmen der in den üblichen Filmversicherungspkaten enthaltenen Ausfallversicherungen gibt es keine neuen Verlautbarungen. Da die entsprechenden Versicherungsprodukte jedoch alle in international aufgestellte Rahmenversicherungen münden, ist mit grundlegenden Änderungen dieser Situation nicht vor Statements zum Ende der pandemischen Lage auf internationaler Ebene zu rechnen.

Die Corona-Handlungshilfe für die Filmproduktion der BG ETEM, welche zum einen auf dem fachlichen Entwurf des zuständigen Ausschusses basiert, und andererseits in ihren früheren Fassungen von der Branche einhellig gelobt worden war, bleibt der Branche als Orientierung und Leitlinie erhalten, wie zu verfahren ist, sollte es zum Beispiel zu regionalen oder betriebsinternen Risiko-Situationen kommen.

Aus gegebenem Anlass muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Hygiene-Vorgaben zum Ausfallfonds für Filmproduktionen nicht maßgeblich für die Beurteilung von angemssenen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern sind. Formell gesehen würde man sie in diesem Kontext als “Sekundärquelle” bezeichen. Ihre Wirksamkeit beschränkt sich grundsätzlich auf die Beurteilung von angemessenen Maßnahmen zur Minderung des Risikos eines Ausfallschadens, welcher von den Richtlinien des Ausfallfonds abgedeckt werden soll, Es handelt sich um eine Präzisierung von “Versicherungsbedingungen” seitens der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), nicht des für Arbeitsschutz fachlich zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.