Neufassung der Corona-ArbSchV: Home-Office-Pflicht entfällt

Wie angekündigt hat das Kabinett eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (Corona-ArbSchV) auf den Weg gebracht, welche mit Wirkung vom 01.Juli 2021 die bisherige Fassung ersetzt und nun bis maximal 10.September 2021 gilt. Diese inhaltlich aufgeräumte Fassung schafft es nun fast auf eine Seite (ohne Anhang). Kurz und knapp werden in den Paragraphen “Ziel und Anwendungsbereich”, “Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept”, “Kontaktreduktion im Betrieb” und “Tests […] / Erregernachweis” die wesentlichen Rahmensetzungen dargestellt.

Die gute Nachricht ist: Die Entscheidungen zu Maßnahmen der Pandemiebekämpfung werden vorläufig nicht mehr von der allgemeinen politischen Diskussion um die Stärkung von Home-Office-Arbeitsmodellen eingefärbt.

Der Vergangenheit gehört nun neben der Verpflichtung zu Home-Office-Angeboten auch die festgelegte Mindestfläche von 10qm pro Person an Arbeitsplätzen  an, denn eine genaue Festlegung fehlt bisher in der Corona-Arbeitsschutzregel. Zumindest weitgehend – die meisten der nachgeordneten Handlungshilfen enthalten zwar eine allgemeine Bezugnahme auf die Corona-ArbSchV,  jedoch keine konkrete Übernahme einer Mindestfläche. Eine Ausnahme bildet hier z.B. die BGW-Handlungshilfe für das Friseurhandwerk. Im Allgemeinen wird jedoch eine Flächenfestlegung nunmehr vermieden – sofern sie nicht durch die Arbeitsstättenverordnung ohnehin allgemeinverbindlich geregelt ist.  Womit automatisch die Mindestabstands-Regeln wieder in den Vordergrund rücken – und dies erscheint in Anbetracht der Sommersaison mit ihren deutlich besseren Lüftungsmöglichkeiten durchaus sinnvoll.

Sämtliche Ausführungs-Details werden durch die Verordnung nunmehr quasi “in die Fachabteilungen” verwiesen, womit konkret die Detailregelungen der Corona-Arbeitsschutzregel sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger gemeint sind, welche nach wie vor und unverändert in den Betrieben – fallbezogen und auf Basis von Gefährdungsbeurteilungen – anzuwenden sind.

Sonderfall Testangebote als Erregernachweise

Lediglich die Details der verpflichtenden Arbeitgeber-Angebote von Coronatests an ihre Mitarbeiter verbleiben in der Corona-ArbSchV.
Unklar bleibt dabei in der Verordnung, wie eine nun neu definierte Ausnahme von der Testangebots-Erfordernis zu verstehen ist. Testangebote seien jedenfalls nicht erforderlich, “soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen gleichwertigen Schutz nachweisen kann” (§4 Abs.2 Corona-ArbSchV).

Die Intention dieser Maßgabe ist am ehesten der Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 23.Juni zu entnehmen, nämlich dass “Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden” könnten.

Über die Problematik der allgemeingültigen Einstufung von Corona-Tests als Maßnahme des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz seitens des BMAS, und dass diese unverändert weder von den Arbeitsschutz-Ausschüsse (BAUA) im eigenen Hause noch von der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufgegriffen wird, berichteten wir bereits. Corona-Tests sind – außer in wenigen Ausnahmefällen – weder Bestandteil von DGUV-Vorschriften noch von konkreten Schutzkonzepten oder der arbeitsmedizinischen Prävention. Das Schutzstufen-Konzept der BG ETEM für die Filmproduktion ist ein solcher begründeter Ausnahmefall. Wo sind die Feststellungen von Fachgremien zur allgemeinen Gleichwertigkeit von Testungen zu finden?

Die klare Anwort lautet: Testungen und Impfungen sind bis heute eindeutig nicht als gleichwertig zu unmittelbar wirksamen Hygieneschutz-Maßnahmen anerkannt, und letztere sind in Betrieben mittelfristig nicht zu ersetzen (siehe auch “ControlCOVID-Konzept” beim RKI).

Zuletzt bleibt darauf hinzuweisen, dass die Website des BMAS mit heutigen Stand (29.Juni 2021) lediglich um den Referenten-Entwurf der Verordnung ergänzt wurde. Die endgültige Verordnung ist noch nicht zu besichtigen, die Erläuterungen sowie FAQ sind auf einem veralteten Stand und beziehen sich nicht auf die ab dem 1.Juli gültige Verordnung.

Die beschlossene Verordnung wurde im Bundesanzeiger unter der Fundstelle BAnz AT 28.06.2021 V1 veröffentlicht, und steht hier zum Download bereit.

Hinweis: Die Coronatests im Schutzstufen-Konzept der BG ETEM für Filmproduktionen sind unabhängig vom Testungs-Angebots nach Corona-Arbeitsschutz-Verordnung zu sehen. Sie folgen demnach den Rahmensetzungen einer branchenspezifischen Gefährdungs-Einschätzung und nicht jenen allgemeiner Arbeitgeberpflichten.