Gemeinsame Vergütungsregeln – Vorschlag des Kameraverbands

Ungeachtet des erfolgreichen Tarifabschlusses von BFFS, VER.DI und Produzentenallianz zur Vergütungsregelung, welcher alle Kreativen der Filmcrew berücksichtigt, verfolgt der Verband der Kinematographen (BVK) seinen eigenen Weg, statt seine Kräfte mit denen der anderen Verbände zu koordinieren. Jetzt legte er einen Vorschlag zur Einigung mit der Constantin zu TV-Produktionen vor.
Hier die Presseerklärung der Kameraleute.

Pressemitteilung
des BVK – Berufsverband Kinematografie e.V.

München, 24.04.2014

Gemeinsame Vergütungsregel für Kameraleute bei TV-Produktionen:
Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle sieht 1,75 % vom Ertrag vor

Im Schlichtungsverfahren des Berufsverbands Kinematografie e.V. (BVK) mit der Constantin Television GmbH hat die Schlichtungsstelle am 19.03.2014 mit Stimmenmehrheit einen Einigungsvorschlag beschlossen. Dieser Vorschlag, welcher der Pressemitteilung beigefügt ist, sieht sowohl für die voll- und teilfinanzierte TV-Auftragsproduktion wie auch für die TV-Eigenproduktion angemessene Vergütungen und Beteiligungen im Verhältnis zwischen Kameramann/-frau und Produzent vor. Festgestellt wurde, dass die Honorare entsprechend dem Gagentarifvertrag die absolute Mindestvergütung darstellen und den Kameraleuten darüber hinausgehende Beteiligungsansprüche zustehen.

Entsprechend sollen Kameraleute bei von Sendern oder sonstigen Dritten vollfinanzierten TV-Auftragsproduktionen neben der vorgenannten Mindestvergütung eine Beteiligung in Höhe von 1,75 % an allen Produzenteneinnahmen, die über das vom Sender vollfinanzierte Produktionsbudget hinausgehen, erhalten. Die Beteiligungspflicht tritt erstmals ein, wenn die Erträge 10.000 EUR übersteigen. Diese Regelung gilt auch, falls es zur Rückübertragung der Verwertungsrechte des Auftraggebers (Sender) an den Produzenten kommt. Die Höhe des Beteiligungssatzes ist in dem Einigungsvorschlag begründet.

Bei teilfinanzierten TV-Produktionen wird differenziert: An Erträgen aus Zahlungen des Senders (oder beauftragter Dritter) aus ihm übertragenen oder an den Produzenten rückübertragenen Rechten erhält der Kameramann eine Beteiligung i.H.v. 1,75 %. An Erträgen aus der Verwertung der dem Produzenten verbliebenen eigenen Rechte erhält der Kameramann eine Beteiligung entsprechend der gemeinsamen Vergütungsregel für Kinofilme zwischen dem BVK und der Constantin Film Produktion GmbH (siehe hierzu die Pressemitteilung v. 12.03.13 unter  http://bvkamera.de/aktuelles/index.php?aid=1570 ). Letztgenannte Beteiligung gilt auch für kaum vorkommende TV-Eigenproduktionen des Produzenten.

Als beteiligungspflichtige Erträge gelten sämtliche Bruttoerlöse des Produzenten (ohne Steuern) oder sonstige geldwerte Vorteile (z.B. Tausch- oder Bartergeschäfte) aus der Verwertung der TV-Produktion.

Damit es nicht zu Doppelvergütungen kommt, muß sich der Kameramann/-frau anrechnen lassen, was auf der Basis einer gemeinsamen Vergütungsregel des BVK seitens eines Senders für konkret bestimmte Nutzungsarten bezahlt wird. Ausdrücklich wurde keine Regelung bezüglich des Fairnessausgleichs (Bestseller) gem. § 32a UrhG in den Einigungsvorschlag aufgenommen. Insoweit handelt es sich um Einzelfallgestaltungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen eine höhere Beteiligung zugunsten des Kameramannes rechtfertigen.

Dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle, die mit dem Präsidenten des LG Landshut als Vorsitzendem und zwei jeweils von den Parteien entsandten Beisitzern besetzt war, hat die Constantin Television GmbH mit Schreiben vom 24.03.2014 widersprochen. Der Einigungsvorschlag gilt daher – anders als im Schlichtungsverfahren zwischen dem BVK und der Constantin Film GmbH – nicht als von beiden Parteien angenommen. Ihm kommt damit auch nicht die unwiderlegbare Vermutung einer angemessenen Vergütung zu. Auf seiner Grundlage können jedoch von Kameraleuten gleichwohl angemessene Vergütungen gegenüber Produzenten beansprucht und gegebenenfalls mittels eines Gerichtsverfahrens durchgesetzt werden. Denn ein entsprechender Einigungsvorschlag besitzt jedenfalls eine Indizwirkung für die Angemessenheit der Vergütung.

Der Beisitzer RA Dr. Nikolaus Reber stellt hierzu fest: „Nun steht wenigstens eine konkrete Zahl im Raum, auch wenn die Constantin Television GmbH sie aus fadenscheinigen Gründen ablehnt. Sowohl die Gegenseite als auch der Vorsitzende haben uns bezüglich der Beteiligung an Nutzungen durch Sender an eben diese verwiesen.“
Dr. Michael Neubauer, Geschäftsführer des BVK, ergänzt: „Der BVK wird nunmehr verstärkt direkt an Sender herantreten, um faire Nutzungsbeteiligungen für die kinematografischen Bildgestalter direkt mit den Fernsehanstalten zu verhandeln oder notfalls wieder über den Schlichtungsweg zu erreichen. Es kann nicht angehen, daß kinematografische Leistungen immer wieder genutzt werden und den Programmwert wesentlich mittragen, ohne daß der Bildgestalter an den wirtschaftlichen Ergebnissen beteiligt wird. Diese Praxis widerspricht dem Sinn und Inhalt des seit über einem Jahrzehnt novellierten Urhebervertragsrechts.“

V.i.S.d.P. und Kontakt: Dr. Michael Neubauer, Geschäftsführung BVK
B V K  – Berufsverband Kinematografie e.V.; Telefon: 089-3401919-4 oder 0173-3413123