Bundessozialgericht führt sinnvolles Kriterium für Selbständigkeit ein

Erstmalig ist die Gagenhöhe jetzt  als ein Kriterium für Selbständigkeit vom Bundessozialgericht beachtet worden. Hier eine Stellungnahme unseres Hausjuristen St. von Zdunowski

Sehr geehrter Herr Dienes,
 
in der Tat enthält das Urteil eine grundsätzliche Aussage, was entgegen verbreiteter Meinung nicht in jedem höchstrichterlichen Urteil der Fall ist. Neu ist daran aus meiner Sicht allerdings nur, dass die Höhe des vereinbarten Bruttohonorars nun ein “gewichtiges” Indiz für das Vorliegen einer Selbständigkeit geworden ist und eine “besondere Bedeutung” erlangt hat. Damit hat das BSG dieses Kriterium gleichwertig neben die gesetzlich genannten Kriterien gestellt.
 
Gleichwohl bleibt das Spannungsverhältnis zu den übrigen Indizien bzw. Kriterien erhalten. Wie es von den Gerichten aufgelöst werden wird, wenn z. B. eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegt, aber ein Honorar gezahlt wird, welches die Vergütung von Angestellten übersteigt, bleibt weiterhin dem Einzelfall überlassen. Gewichtig sind sicherlich alle Kriterien, wie auch z. B. die Weisungsabhängigkeit und die Anzahl der Auftraggeber.
 
Wie hoch das vereinbarte Honorar und der sich daraus ergebende Stundensatz sein muss, um als Indiz für Selbständigkeit zu gelten, deutet das BSG an: Das Honorar muss eine Eigenvorsorge ermöglichen, sprich Beiträge für Krankenversicherung und Rentenabsicherung zulassen sowie auch eine Rücklage für auftragslose Zeiten. Das bedeutet, dass das Nettohonorar ohne Umsatzsteuer mindestens so hoch sein muss wie das Bruttogehalt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zuzüglich des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag. Ist es das nicht, dürfte ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung vorliegen.
 
Dennoch muss man sehen, dass selbst bei gleicher Höhe von Honorar und vergleichbarem Gehalt noch kein Vorsprung des Selbständigen zu einem Arbeitnehmer besteht. Ausschlaggebend im Sinne davon, dass eine Selbständigkeit festgestellt werden kann, könnte dieses Indiz meines Erachtens also nur dann sein, wenn auch alle anderen Kriterien (Eingliederung, Weisungsabhängigkeit etc.) nicht vorliegen. Nur dann, wenn ein deutlicher Vorsprung des Selbständigen aufgrund eines hohen Honorars besteht, könnte dieses Indiz einen Ausschlag hin zur Selbständigkeit geben, obwohl die übrigen Indizien teilweise oder in geringem Maße vorliegen.
 
Es muss sich zeigen, wie sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte hiernach anpasst und ob sich dadurch etwas ändert, insbesondere ob die besondere Bedeutung der Honorarhöhe in der Mehrzahl eher einen Ausschlag hin zur Feststellung von abhängiger Beschäftigung oder Selbständigkeit geben wird.
Mit freundlichen Grüßen

Stefan von Zdunowski
Rechtsanwalt

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