Künstliche Intelligenz

Der Einsatz von KI-Tools bei der Arbeit ohne betriebliche Richtlinien oder Anweisungen ist riskant

KI verspricht die Erleichterung von Arbeit. Viele Mitarbeitende können es kaum erwarten, ihren Nutzen bei konkreten Aufgabenstellungen ihrer Tätigkeit  auszuprobieren und zu ergründen. Auch im Alltag der Filmproduktion, in den unterschiedlichsten Gewerken und Arbeitssituationen ergeben sich regelmäßig Aufgabenstellungen, die durch KI zügig einer Lösung zumindest grundlegend näher gebracht werden können.

Die Erstellung textlicher Analysen oder Zusammenfassungen, Recherchen, Korrespondenz und auch komplexere Aufgaben können prinzipiell auch in einem professionallen Kontext durch den Einsatz von KI-Tools, wie etwa ChatGPT bearbeitet werden. Allerdings bringt dies eine Fülle an Risiken und Unwägbarkeiten mit sich – abgesehen von der Frage der Qualität und Überprüfbarkeit von Ergebnissen.

Denn die möglichst detaillierte Beschreibung des gewünschten Ergebnisses bzw. der Aufgabe erfordert entsprechende Qualifizierung und Sorgfalt, die durch individuelle Versuchsanordnungen allein kaum in einem Maße zu erwerben sind, welches den Ansprüchen beruflicher Handlungsfähigkeit genügen würde. “Prompt engineering” – so lautet das neue Qualifikationsprofil.

Eine hinreichende Qualifikation muss auch die Kenntnis von rechtlichen Fragestellungen umfassen, welche ein unbedarfter Einsatz von KI-Tools rasch berühren dürfte. Als problematisch ist hier nicht nur die Frage des Urheberrechts oder eventuell des Persönlichkeitsrechts zu bewerten, sondern auch Fragen von Geschäftsgeheimnissen und vom Datenschutz. Der sorglose Umgang bei der Eingabe zu verarbeitender betrieblicher Datengrundlagen kann rasch dazu führen, dass der Schutz durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) nicht mehr greift. Die Nutzungsbedingungen von KI-Tools erlauben regelmäßig deren Übertragung und Verarbeitung in Nicht-EU-Staaten sowie deren Nutzung z.B. durch OpenAI. In der Folge ist deren unkontrollierbare weitergehende Verwertung nicht auszuschließen. Auch Opt-Out-Möglichkeiten bieten keinen ausreichenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen, und die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte bedarf grundsätzlich entsprechend DSGVO-konformer Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung.

Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden bei der Auswahl der Arbeitsmittel freie Hand lässt, insbesondere wenn die Nutzung privater IT-Geräte wie in der Filmproduktion schweigend und ohne vertragliche Regelungen vorausgesetzt wird, heisst dies nicht, dass mit den betrieblichen Daten ohne Weiteres sorglos oder gar fahrlässig umgegangen werden darf. Beim Einsatz von Verfahren und Mitteln, die klar dazu geeignet sind, betriebliche und rechtliche Interessen nicht nur potenziell zu berühren, sondern dies implizit und aktiv tun, begeben sich Arbeitnehmer und auch freie Auftagnehmer auf rechtlich dünnes Eis.

Das geltende Recht hält flächendeckende Haftungsvorschriften für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von technischen Geräten oder Systemen entstanden sind, bereit. Haftungslücken in Bezug auf den Einsatz von KI-Tools sind bislang nicht erkennbar.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer*innen sollten weder vertrauliche, betriebliche Informationen noch personenbezogene Daten in öffentlich verfügbare KI-Tools eingeben. Und Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeitenden für die Risiken sensibilisieren, sowie Arbeitsverträge, Richtlinien und Anweisungen zum Geheimnisschutz und zur erlaubten Nutzung des Internet (AUP) prüfen, ebenso wie die Frage, in welchen konkreten Fällen die Nutzung entsprechender KI-Tools sinnvoll oder gar erwünscht sein kann, und in welchen keinesfalls. Entsprechende Schulungsangebote sind für die Zukunft unabdingbar.

Inwieweit KI-Anbieter die Nutzungsbedingungen ihrer Dienste an die rechtlichen Anforderungen in der EU anpassen, und was andererseits der Gesetzgeber diesbezüglich spezifiziert, bleibt für einen rechtskonformen Einsatz zu beobachten.