Einigung über Regie-Gagen

Die Produzentenallianz hat sich mit dem BVR auf Gagenhöhen für Kinofilmprojekte geeinigt. Die Grundgagen beziehen sich auf das Filmbudget, je nach Besucherzahl gibt es einen Nachschlag, der gegen die Erlösbeteiligung nach dem Tarifvertrag aufgerechnet wird.
Die Pressemitteilung der Produzentenallianz findet man am Ende dieses Artikels zum Download.

Hier die Gemeinsamen Vergütungsregeln von Produzentenallianz und BVR für den Bereich fiktionaler Kinofilm im Wortlaut:

Gemeinsame Vergütungsregeln für den Bereich fiktionaler Kinofilm

zwischen dem Bundesverband Regie e.V. (BVR) und der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. (Produzentenallianz)

Präambel

Der BVR und die Produzentenallianz haben in den Jahren 2013 und 2014 Verhandlungen über den Abschluss Gemeinsamer Vergütungsregeln für Regisseure von Kinofilmen geführt und für den in den nachstehenden Regelungen festgelegten Bereich erfolgreich abgeschlossen.

Ausgangspunkt dieser Verhandlungen war die Auffassung des BVR, dass der zwischen der Produzentenallianz und ver.di/BFFS abgeschlossene Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm keine ausreichenden Regelungen für die Vergütung insbesondere von auf Rechnung tätigen Regisseuren beinhalten würde, während die Produzentenallianz die Auffassung vertrat, dass der Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm und die von den in ver.di und im BFFS vertretenen Gewerken erarbeitete Binnenverteilung jedenfalls für den Beteiligungsanspruch von Regisseuren auch dann eine angemessene Regelung darstellt, wenn sie auf Rechnung arbeiten.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln:

1. Geltungsbereich

1.1 Sachlich:
Für Kinofilme, d.h. Filmproduktionen, die für eine reguläre Erstauswertung in Filmtheatern auch in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden. Die Gewährung von Förderung durch den DFFF oder die FFA für eine Filmproduktion oder eine Kinoauswertung mit mindestens 10 Kopien bzw. DCPs (exklusive Messen und Festivals) bewirkt eine widerlegliche Vermutung, dass es sich um einen Kinofilm handelt. Ausgenommen von diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln sind bis auf weiteres Dokumentar- und Animationsfilme sowie Hochschulfilme.

1.2 Persönlich: (Auf Seiten des Filmherstellers)
Die in der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. vertretenen Hersteller von Kinofilmen.

1.3 Persönlich: (Auf Seiten der Regisseure)
Alle Hauptregisseure von Kinofilmen, die Mitglieder des BVR sind, gleichgültig ob sie auf Rechnung oder im Anstellungsverhältnis tätig werden. Der Begriff „Regisseur“ wird dabei nachstehend geschlechtsneutral für Regisseurinnen und Regisseure verwandt.

2. Rechte am Film

Der Umfang der von einem Regisseur dem Filmhersteller eingeräumten Rechte richtet sich nach der individuell zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gelten die Regelungen der §§ 89, 92, 43 UrhG bzw. – seine Anwendbarkeit vorausgesetzt – die Regelungen gemäß Ziff. 3 des Manteltarifvertrages.

3. Anspruch auf angemessene Vergütung

3.1 Die Vergütung muss mindestens den nachstehend in Ziff. 4 in Abhängigkeit von der Budgethöhe festgelegten Vergütungen entsprechen. Vorbehaltlich zusätzlicher Ansprüche auf Escalator-Zahlungen gemäß Ziff. 5 und/oder auf Zahlung einer Erfolgsbeteiligung gemäß Ziff. 6 stellt sie dann eine angemessene Vergütung des Regisseurs im Sinne des § 32 UrhG dar.

3.2 Die Festlegung dieser i.S.d. § 32 UrhG angemessenen Grundvergütung soll keine Änderung der bisherigen Praxis bewirken, dass in Abhängigkeit von den jeweiligen Marktbedingungen insbesondere für erfahrene Regisseure/innen oftmals auch höhere Grundvergütungen vereinbart werden.

4. Grundvergütung

4.1 Die Höhe der Grundvergütung bemisst sich in Abhängigkeit vom Budget der entsprechenden Kinofilmproduktion. Maßgeblich sind die zu Drehbeginn kalkulierten, im In- und Ausland anfallenden Herstellungskosten (exkl. einer eventuell eingestellten Überschreitungsreserve  und exkl. Mehrwertsteuer). Handelt es sich um eine geförderte Produktion, so ist das dem Förderbescheid zugrundeliegende Budget maßgeblich. Erhält der Film Förderung durch die FFA und den DFFF, so ist das DFFF-Budget maßgeblich; erhält der Film Bundes- und Länderförderung, so ist das der Bundesförderung zugrundeliegende Budget maßgeblich. Auch die den Förderbescheiden zugrundeliegenden Budgets verstehen sich stets abzüglich einer eventuell eingestellten Überschreitungsreserve. Nach Drehbeginn erfolgende Budgeterhöhungen bleiben unberücksichtigt.

Budgethöhe Grundvergütung
Low Low Budget EUR 25.000,00
ab Budget EUR 800.000 EUR 30.000,00
ab Budget EUR 1 Mio. EUR 35.000,00
ab Budget EUR 1,2 Mio. EUR 40.000,00
ab Budget EUR 1,5 Mio. EUR 47.500,00
ab Budget EUR 2 Mio. EUR 50.000,00
ab Budget EUR 3 Mio. EUR 70.000,00
ab Budget EUR 4 Mio. EUR 85.000,00
ab Budget EUR 6 Mio. EUR 105.000,00
ab Budget EUR 8 Mio. EUR 125.000,00

4.2 Die Grundvergütung versteht sich bei Regisseuren, die auf Rechnung arbeiten, zuzüglich Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls zuzüglich der Abgaben zur Künstler-Sozialversicherung. Bei Regisseuren, die die Regieleistung im Anstellungsverhältnis erbringen, verstehen sich die vorstehenden Beträge als Brutto-Vergütung, so dass abzuführende Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben vom Filmhersteller in Abzug gebracht werden können, der Filmhersteller jedoch zusätzlich die Arbeitgeberanteile zu tragen hat.

4.3 Für Erstlingsfilme (Erstregie des Regisseurs eines Kinofilms unmittelbar im Anschluss an die Hochschulausbildung ohne Regieerfahrung über 180 Minuten als Hauptregisseur in kommerziellen Kino- oder TV-Produktionen) gilt als Richtwert für die Angemessenheit der Regiegage ein Abschlag von einer Stufe der in Ziff. 4.2 vorgesehenen Skala vorzunehmen ist, so dass etwa bei Übernahme der Regie eines Kinofilms mit einem Budget von EUR 3,1 Mio. durch einen Erstlingsregisseur eine Grundvergütung von EUR 50.000,- zu bezahlen wäre. Bei Budgets bis zu einer Höhe von EUR 1 Mio. beträgt die Grundvergütung für einen Erstlingsregisseur einheitlich EUR 25.000,-.

5. Escalator-Zahlungen

5.1 Zusätzlich zu der Grundvergütung gemäß Ziff. 4 erhält der Regisseur vom Filmhersteller ab Erreichen bestimmter Zuschauerzahlen im Kino in der Bundesrepublik Deutschland eine Escalator-Zahlung. Maßgeblich sind dabei jeweils die in Blickpunkt:Film auf der Grundlage der  Erhebungen von Rentrak und/oder Mediacontrol veröffentlichten Besucherzahlen.

5.2 Die jeweilige Escalator-Schwelle sowie die Höhe der Escalator-Zahlung ist wiederum von der Höhe des Budgets des entsprechenden Kinofilms abhängig. Dabei gelten folgende Schwellenwerte:

Budgethöhe Escalator-Schwelle Escalator-Zahlung
Low Low Budget 100.000 Besucher EUR 2.000,00
ab Budget EUR 800.000 200.000 Besucher EUR 2.500,00
ab Budget EUR 1 Mio. 300.000 Besucher EUR 3.000,00
ab Budget EUR 1,2 Mio. 400.000 Besucher EUR 3.500,00
ab Budget EUR 1,5 Mio. 500.000 Besucher EUR 4.000,00
ab Budget EUR 2 Mio. 600.000 Besucher EUR 4.500,00
ab Budget EUR 3 Mio. 800.000 Besucher EUR 5.000,00
ab Budget EUR 4 Mio. 1.000.000 Besucher EUR 6.000,00
ab Budget EUR 6 Mio. 1.000.000 Besucher EUR 7.000,00
ab Budget EUR 8 Mio. 1.000.000 Besucher EUR 8.000,00

5.3 Weitere Escalator-Zahlungen in Höhe von 50 % der vorstehend (Ziff. 5.2, letzte Spalte) genannten Beträge werden jeweils fällig, wenn jeweils weitere 50 % der Besucherzahlen der jeweiligen Escalator-Schwelle (Ziff. 5.2, mittlere Spalte) erreicht werden. Würde also z.B. bei einem Film mit einem Budget von EUR 3,5 Mio. insgesamt 1,7 Mio. Besucher erreicht werden, so wäre insgesamt eine Escalator-Zahlung von EUR 10.000,00 zu leisten (EUR 5.000,00 + 2 x EUR 2.500,00).

5.4 Bei den nach Besucherzahlen im Kino ermittelten Escalator-Zahlungen handelt es sich um eine vereinfachte Berechnungsmethode, die in Kombination mit der Beteiligungsregelung gem. Ziff. 6 nicht nur eine angemessene Vergütung für den Kinoerfolg, sondern auch für künftige Auswertungserfolge in weiteren Verwertungsstufen und Medien darstellen soll.

5.5 Ziff. 4.3 gilt entsprechend, so dass in den ersten beiden Budgetkategorien die Escalatorzahlung bei Erreichen der Schwellenwerte EUR 2.000,- beträgt und danach bei Erreichen der Schwellenwerte die für die jeweils darunterliegende Budgetgröße maßgebliche Escalatorzahlung zur Anwendung kommt..

5.6 Voraussetzung für die Fälligkeit der Escalator-Zahlungen gemäß Ziff. 5.2 und 5.3 ist jeweils, dass die von dem Verleih des entsprechenden Kinofilms erzielten Erlöse aus der Verwertung des Films ausreichen, um die von dem Verleih bezahlte Minimumgarantie und die von ihm vorfinanzierten Herausbringungskosten des Films zurückzudecken, so dass (erste) weitere Zahlungen des Verleihs an den Filmhersteller erfolgen können. Dabei sind in dem Verleihvertrag die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung nach den Richtlinien des FFG und der FFA zu beachten.

5.7 Schuldner der Escalator-Zahlungen ist der Filmhersteller, der mit dem Regisseur den Vertrag abgeschlossen hat. Stellt dieser Filmhersteller den Film in Co-Produktion her, so ist Voraussetzung für den Anspruch, dass der Verleihvertrag, mit dem die Kinorechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, auch von diesem Filmhersteller abgeschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Filmhersteller, der im Rahmen einer Co-Produktion mit dem Regisseur im Zusammenhang mit der Herstellung des Kinofilms den Vertrag geschlossen hat, für die Erfüllung der Escalator-Zahlungen durch seine Co-Produzenten nicht. Sofern ein anderer deutscher Co-Produzent den Verleihvertrag abgeschlossen hat, wird ihm der Produzent, der den Vertrag mit dem Regisseur abgeschlossen hat, eine entsprechende Haftung für die Escalator-Zahlungen gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgeben. Haben beide Produzenten den Verleihvertrag abgeschlossen, so haftet jedenfalls der Co-Produzent, der Vertragspartner des Regisseurs ist, für eine geschuldete Escalatorzahlung.

6. Erlösbeteiligung der Regisseure

6.1 Eine im Sinne des § 32, 32a Abs. 1 UrhG angemessene Vergütung des Regisseurs eines Kinofilms setzt weiter voraus, dass der Filmhersteller dem Regisseur nach Erreichen des sog. Breakeven auch eine als solche angemessene Erlösbeteiligung bezahlt, soweit diese über die bereits geleisteten Escalator-Zahlungen hinausgeht.

6.2 Eine solche angemessene Erlösbeteiligung stellt nach Überzeugung der Produzentenallianz die Erlösbeteiligung dar, die nach Maßgabe des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm für Regisseure, Schauspieler und unter den Regelungsbereich des Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm fallende weitere Miturheber und ausübende Künstler zu bezahlen ist und aktuell unter diesen nach der von Ver.di, BFFS und weiteren Kreativverbänden erarbeiteten Binnenverteilung aufzuteilen ist.

6.3 Der BVR hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der Binnenverteilung die Bedeutung und das Gewicht der urheberrechtlichen Leistungen des Regisseurs nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Im Hinblick auf die mit dieser Gemeinsamen Vergütungsregel erreichte Verständigung erklärt der BVR jedoch, die Ergebnisse des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm und der Binnenverteilung zu tolerieren.

6.4 Im Gegenzug hat die Produzentenallianz im Zusammenhang mit etwaigen künftigen Neuverhandlungen des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm die Absichtserklärung gemäß Anlage 1 abgegeben.

6.5 Sollte ein Regisseur darauf bestehen, dass die Auszahlung des nach dem Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm und der für diesen vereinbarten Binnenverteilung auf die Regie entfallenden Anteils von zunächst 1,84% bzw. den ab der zweiten und dritten Beteiligungsschwelle erhöhten Satz von 3,066% bzw. 3,68% nicht an die Verteilstelle, sondern direkt an den Regisseur ausbezahlt wird, wird der Filmhersteller dieser Bitte unter Anwendung  der Ziff. 11.3 des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm Folge leisten.

6.6 Geleistete Escalator-Zahlungen gem. Ziff. 5 sind auf den (anteiligen) Erlösbeteiligungsanspruch des Regisseurs gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 anrechenbar. Auf Ziff. 10.2 des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm wird verwiesen.

7. Bindungsdauer, Beginn und Beendigung der Geltung dieser Gemeinsamen Vergütungsregel

7.1 Diese Gemeinsame Vergütungsregel tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Sie findet Anwendung auf Kinofilmproduktionen, deren erster Drehtag nach Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Vergütungsregel erfolgt.

7.2 Zur Zeit des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Vergütungsregel bestehende, für den Regisseur geltende günstigere Bestimmungen zu Beteiligungsregelungen oder zu Escalator-Vergütungen oder Beteiligungsregelungen in Einzelverträgen werden durch diese Gemeinsame Vergütungsregel nicht berührt.

7.3 Diese Gemeinsame Vergütungsregel ist mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2016 kündbar.

8. Abweichende gesetzliche Bestimmungen

Soweit einzelnen Bestimmungen dieser Gemeinsamen Vergütungsregel zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, gelten diese, ohne dass die übrigen Bestimmungen dieser Gemeinsamen Vergütungsregel hierdurch berührt werden.

9. Tarifrechtliche Regelung

9.1 Der BVR wünscht, die Regelungen gem. dieser Gemeinsamen Vergütungsregel auch als Tarifvertrag abzuschließen.

9.2 Die Produzentenallianz wünscht, einen Abschluss als Tarifvertrag in die bestehenden, mit Ver.di verhandelten Tarifverträge (insb. den Gagentarifvertrag) einzubetten.

9.3 BVR und Produzentenallianz verpflichten sich deshalb, gemeinsam mit Ver.di Gespräche über die Einbeziehung der Regelungen dieser Gemeinsamen Vergütungsregel in den Ver.di Gagentarifvertrag, die spätestens innerhalb von neun (9) Monaten nach Abschluss dieser Gemeinsamen Vergütungsregel angestrebt wird, zu führen und parallel dazu mit dem BVR einen Gagentarifvertrag Regie abzuschließen, der für im Anstellungsverhältnis tätige Regisseure die Regelungen dieser Gemeinsamen Vergütungsregel beinhaltet. Sollten entsprechende Gespräche mit Ver.di sechs (6) Wochen nach Abschluss dieser Gemeinsamen Vergütungsregel noch nicht terminiert sein, wird die Produzentenallianz Ver.di und den BVR zu einem gemeinsamen Gespräch zu dieser Thematik einladen.