Pflichtenübertragung beim Arbeitsschutz

ArbSchG §3: “Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.”

Als Herstellungs- bzw. als Produktionsleiter habe ich natürlich nicht jederzeit die Übersicht, ob und wie in welchen Gewerken evtl. geschludert und der Arbeitsschutz vernachlässigt wird. Dennoch bin ich verantwortlich! Durch eine Pflichtenübertragung auf die Abteilungsleiter kann ich mich zumindest teilweise absichern – und die Kollegen darauf hinweisen, dass auch sie ihren Anteil an der Verantwortung tragen:

Kommentar unseres Rechtsanwaltes Stefan von Zdunowski (s.a. http://www.bv-produktion.de/content/erstberatung):

“Es ist dem Unternehmer tatsächlich möglich, die Arbeitsschutzpflichten auf bestimmte Mitarbeiter zu übertragen; dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz):

Ӥ 13 Verantwortliche Personen

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.”

Trotz Übertragung bleiben bei dem Unternehmer aber Aufsichts- und Kontrollpflichten, insbesondere ob die übertragenen Pflichten tatsächlich umgesetzt werden.

Vor Ort ist es für den Arbeitgeber immer schwer, selbst durch die Geschäftsführung / Produktionsleitung den Arbeitsschutz umzusetzen. Faktisch werden diese Aufgaben also ohnehin immer auf vor Ort verantwortliche Personen übertragen, die gegenüber den dort tätigen Beschäftigten Weisungsrechte ausüben, also die Vorgesetzten. Ohne eine solche schriftliche Übertragung blieben der/die Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG gleichwohl voll verantwortlich für eine etwaige Verletzung von Arbeitsschutzpflichten, obwohl der Geschäftsführer / Produktionsleiter selbst möglicherweise nie vor Ort anwesend ist.

Die Übertragung bedeutet letztlich, dass für den Fall der Verletzung von Arbeitsschutzmaßnahmen derjenige eine Ordnungswidrigkeit begeht, der vor Ort verantwortlich ist. Der Geschäftsführer kann sich dadurch entlasten, dass er nachweist, die Einhaltung zumindest kontrolliert zu haben.”