Herstellungsleitung

von Stefan Rüll (Rechtsanwalt)

Stefan Rüll erläutert in der Blickpunkt-Film-Serie regelmäßig branchenspezifische Begriffe. Rülls Berliner Kanzlei ist auf die Betreuung nationaler und internationaler Film- und Fernsehproduktionen spezialisiert.)

Gemeint ist der klassische Herstellungs- oder Produktionsleiter oder Line Producer (HL) eines einzelnen Filmprojekts, nicht der (meist angestellte) Herstellungsleiter großer Produktionsfirmen, der produktionsübergreifend als Controller oder Supervisor die gesamten Herstellungsaktiviäten seines Dienstherren betreut.

Der HL überwacht und steuert namens und im Auftrag eines Produktionsfirma (Produzent) die Herstellung eines Filmwerkes während der Vorbereitungszeit, der Dreharbeiten und der Endfertigung in organisatorischer, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht. Welche Rechte, Pflichten und Haftungen des HL damit konkret verbunden sind, läßt sich leichter feststellen, wenn dies vertraglich zwischen HL und Produzent detailliert geregelt ist. Fehlen vertragliche Vereinbarungen, lassen sich Rechte und Pflichten nur aus der Branchenübung und aus den gesetzlichen Regeln ableiten, was nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führt.

Die branchenüblichen Rechte des HL beschränken sich regelmäßig auf Entgeltansprüche gegen den Produzenten für die geleistete Tätigkeit. Und er hat einen gesetzlichen Anspruch auf Geld-Vorschuß für Aufwendungen, die im Rahmen der Produkiton erforderlich sind, muß also nicht aus eigenen Mitteln vorlegen. Sofern nicht ausdücklich auch eine künstlerische Mitwirkung oder gestaltende Einflußnahme auf den Film selbst erfolgt, erwirbt der HL kein Urheber- und kein Leistungsschutzrecht am Film.

Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der HL üblicherweise weitgehend selbständig, hat jedoch den Produzenten als Herrn der Produktion anzuerkennen, ist diesem zu denkendem (nicht blindem) Gehorsam verpflichtet, d.h., muß ihn sachkundig beraten und ggf. warnen muß im Zweifel – außer bei Gefahr im Verzug – dessen Entschließung einholen und hat allgemein und jederzeit in dessen mutmaßlichem Interesse zu handeln.

Zu seinen branchenüblichen Pflichten gehört im Vorbereitungsstadium u.a. regelmäßig die Erstellung der Kostenkalkulation des Filmprojekts, des Drehplans und eines Finanzbedarfsplans (Cashflow). Ihm obliegt dann die Gesamtorganisation des Drehs in technischer, organisatorischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht, d.h. unter anderem das Engagement von Mitarbeitern und Darstellern (bei Schlüsselpositionen in Absprache mit dem Produzenten), die Drehplanerstellung und -beachtung, die Überwachung der ihm unterstellten Stabmitglieder und Geschäftsbereiche (z.B. Buchhaltung), die ständige Kontrolle der Kostenentwicklung und entsprechende Information an den Produzenten, ferner die Planung und Überwachung der Endfertigung und die Abrechnung der eingesetzten Finanzmittel nach Abschluß der Produktion. Er hat dabei die ihm anvertrauten Produktionsgelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zweckentsprechend einzusetzen, d.h., eine ordnungsgemäße Buchhaltung sicherzustellen, die Gelder nur für den herzustellenden Film zu verwenden und dabei unnötige Kosten zu vermeiden.
Werden die anvertrauten Finanzmittel nicht zweckentsprechend verwendet, können dem HL auch strafrechtliche Konsequenzen (z.B. wegen Betrugs, Untreue, Unterschlagung) drohen.

Tritt der ZL bei der Erfüllung seiner Pflichten, wie üblich, unter dem Briefkopf und für Rechnung des Produzenten auf, wird nicht der HL, sondern der Produzent aus den mit Schauspielern, Stab, Versicherungen, Vermietern, Dienstleistern und anderen Dritten abgeschlossenen Verträgen unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Dies gilt prinzipiell auch dann, wenn der HL dabei seine Internen Befugnisse, z.B. den festgelegten Budgetrahmen, überschreiten sollte. Geht der HL jedoch unter Überschreitung seiner Vollmacht ungewöhnliche, d.h. nicht produktions- oder filmbezogene Geschäfte ein (z.B. Kauf eines Öltankers) oder solche, die branchenüblich nicht vom HL wahrgenommen werden (z.B. Engagement des Regisseurs) oder kann der Vertragspartner die Kompetenzüberschreitung erkennen (z.B. Completion Bond für Kurzfilm) hängt die Wirksamkeit des Vertrags mit dem Dritten von der Genehmigung des Produzenten ab. Verweitert der Produzent die Genehmigung, haftet der HL dem Dritten auf Erfüllung oder Schadenersatz.

Dem Produzenten gegenüber haftet der HL kraft Gesetzes für jeden Schaden, den der Produzent durch schuldhaft Verletzung von Pflichten des HL erleidet. Auch Budgetüberschreitungen können Pflichtverletzungen sein. Klare Regelungen zur Budgetverantwortung können im HL-Vertrag verankert werden, ebenso wie eine Festlegung aller wahrzunehmenden Haupt- und Nebenpflichten des HL. Als Pflicht kann alles vereinbart werden, was nicht gesetzwidrig ist oder gegen die guten Sitten verstößt.

Dabei muß der Produzent solche Rechtsgeschäfte des HL gegen sich gelten lassen, die dieser seiner Funktion entsprechend typischerweise abschließen darf. Aus dem Erfordernis folgt, daß regelmäßig nur konkret produktion- und filmbezogene Geschäfte des HL gegen den Produzenten wirken können. Entstammen Überschreitungen der Kalkulation solchen Geschäften, treffen sie also zunächst den Produzenten.