Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat erstmals eine Verordnung zum Corona-Arbeitsschutz beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte am 21.Januar die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), welche auf die Arbeitsschutzregel vom 10.August 2020 (wir berichteten) aufbaut, und nach derzeitiger Planung bis zum 15.März 2021 gültig ist.

Die bisherigen Regeln gelten fort und werden um folgende Punkte ergänzt:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Zum Teil gilt – wie bei der Arbeitsschutzregel – dass die neuen Bestimmungen durch gleichwertige Schutzmaßnahmen kompensiert werden können.
Wichtig ist jedoch, dass nicht nur die Verpflichtung besteht, mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz / MNS) den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen, sondern dass Letztere auch verpflichtet sind, diese zu nutzen.

Die Zeiten von Behelfsmasken bzw. Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Betrieb sind also vorerst vorbei.

Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt.  Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt nach dem Arbeitsschutzgesetz  den Arbeitsschutzbehörden der Länder (§ 22 ArbSchG).

Wenn Beschäftigte sich nicht ausreichend geschützt sehen, sollten sie zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden) oder Kontakt mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde aufnehmen (§ 17 ArbSchG). Die Arbeitsschutzbehörde kann unter anderem vom Arbeitgeber verlangen, Gründe darzulegen, weshalb bestimmte Schutzmaßnahmen nicht möglich sind.

Das BMAS hat eine FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung online gestellt.

Update 30.Januar ’21: Die Berufgenossenschaft BG ETEM hat Folge dieser Verordnung ihre Handlungshilfe für Filmproduktionen aktualisiert.
Die jeweils aktuelle Fassung ist zu finden unter: https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/UzMwMA–